Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Kontrolle
§ 15. (1) Die Kontrolle der Fertigung ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Probenentnahmen und Stichproben zu erfolgen.Paragraph 15, (1) Die Kontrolle der Fertigung ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Probenentnahmen und Stichproben zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Befindet sich der Ort der Fertigung, Lagerung oder des Inverkehrbringens jedoch im Ausland, so kann die zugelassene Prüfstelle die Kontrolle einer zugelassenen Prüfstelle des betreffenden Staates übergeben. Sie hat jedoch vorzusorgen, daß die Kontrollberichte an sie übermittelt werden.
Dokumentnummer
NOR12082920
Alte Dokumentnummer
N5199436217J