Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 16. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, sind/istParagraph 16, (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, sind/ist
die Fertigungsstätten und Warenlager und in, ersten Fall der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,
der Zugang der Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und
die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.
(2)Absatz 2,Es ist eine Fertigungskontrolle durchzuführen oder für eine solche zu sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen zu verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Schutzaufbauten mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung, nachprüfen zu können.
Dokumentnummer
NOR12082921
Alte Dokumentnummer
N5199436218J