Rechtstracker.at

§ 17 SSV

Fassungen
28.04.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1728.04.199431.12.1995 BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 308/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

SSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 17, (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,

  1. Ziffer eins
    ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, verfügt wird,
  2. Ziffer 2
    daß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ausgeübt wird und
  3. Ziffer 3
    daß ein Kontrollregister geführt wird.
  1. Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß Paragraph 3, und/oder Paragraph 4,, die den Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört, kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.
  2. Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder Kontrollversuche übertragen.

Gesetzesnummer

10007547

Dokumentnummer

NOR12082922

Alte Dokumentnummer

N5199436219J