Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 17. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,Paragraph 17, (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,
ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 verfügt wird,ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, verfügt wird,
daß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wird unddaß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ausgeübt wird und
daß ein Kontrollregister geführt wird.
(2)Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß § 3 und/oder § 4, die den Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört, kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß Paragraph 3, und/oder Paragraph 4,, die den Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört, kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.
(3)Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder Kontrollversuche übertragen.
Dokumentnummer
NOR12082922
Alte Dokumentnummer
N5199436219J