Rechtstracker.at

§ 19 SSV

Fassungen
28.04.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1928.04.199431.12.1995 BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 308/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

SSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR SCHUTZAUFBAUTEN

Paragraph 19, (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Konstrukteur, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, am Anbieten zum Verkauf oder an der Instandhaltung dieser Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  1. Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme, vor allem finanzieller Art, sein, die ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung beeinflussen könnte, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
  2. Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle muß über genügend qualifiziertes Personal und die notwendigen Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände haben.
  3. Absatz 4,Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
    1. Ziffer eins
      eine gute technische und berufliche Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung bei diesen Arbeiten und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Prüfberichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
  4. Absatz 5,Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder ich der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
  5. Absatz 6,Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist, außer gegenüber den zuständigen Behörden, durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

Gesetzesnummer

10007547

Dokumentnummer

NOR12082924

Alte Dokumentnummer

N5199436221J