Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sicherheitsanforderungen
§ 2. (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen die im § 1 genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wennParagraph 2, (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) dürfen die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn
sie mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sind,
der Überrollschutzaufbau
den technischen Anforderungen gemäß § 3 entspricht undden technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, entspricht und
hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß § 12 einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt,hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Paragraph 12, einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt,
sie mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, ausgerüstet werden können undsie mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände, der den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht, ausgerüstet werden können und
das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im § 1 genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wennGewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) dürfen Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn
sie den technischen Anforderungen gemäß § 4 entsprechen,sie den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 4, entsprechen,
hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß § 12 einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt undhiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Paragraph 12, einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt und
das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.
Dokumentnummer
NOR12082907
Alte Dokumentnummer
N5199436204J