Rechtstracker.at

§ 2 SSV

Fassungen
28.04.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.04.199431.12.1995 BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 308/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

SSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sicherheitsanforderungen

Paragraph 2, (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) dürfen die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sind,
  2. Ziffer 2
    der Überrollschutzaufbau
    1. Litera a
      den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, entspricht und
    2. Litera b
      hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Paragraph 12, einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt,
  3. Ziffer 3
    sie mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände, der den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht, ausgerüstet werden können und
  4. Ziffer 4
    das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.
  1. Absatz 2,Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) dürfen Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 4, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Paragraph 12, einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt und
    3. Ziffer 3
      das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.

Gesetzesnummer

10007547

Dokumentnummer

NOR12082907

Alte Dokumentnummer

N5199436204J