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§ 21 SSV

Fassungen
28.04.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2128.04.199431.12.1995 BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 308/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

SSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 21, (1) Die für die Prüfung von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union bekanntgegebenen Steilen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 7 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.

  1. Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und keine Kontrollen gemäß Paragraph 15, vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.

Gesetzesnummer

10007547

Dokumentnummer

NOR12082926

Alte Dokumentnummer

N5199436223J