Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 21. (1) Die für die Prüfung von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union bekanntgegebenen Steilen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 7 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.Paragraph 21, (1) Die für die Prüfung von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union bekanntgegebenen Steilen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 7 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und keine Kontrollen gemäß § 15 vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und keine Kontrollen gemäß Paragraph 15, vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12082926
Alte Dokumentnummer
N5199436223J