Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 24. (1) Diese Verordnung ist auf die im § 1 genannten Baumaschinen sowie auf Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für diese Baumaschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.Paragraph 24, (1) Diese Verordnung ist auf die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen sowie auf Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für diese Baumaschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 können die im § 1 angeführten Baumaschinen mit Überrollschutzaufbauten (ROPS) sowie Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für diese Baumaschinen dann ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 können die im Paragraph eins, angeführten Baumaschinen mit Überrollschutzaufbauten (ROPS) sowie Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für diese Baumaschinen dann ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994.der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,.
Dokumentnummer
NOR12082929
Alte Dokumentnummer
N5199436226J