Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Grundsatz
§ 5. (1) Für Überrollschutzaufbauten auf den oder für die im § 1 genannten Baumaschinen und für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im § 1 genannten Baumaschinen ist folgendes Übereinstimmungsverfahren durchzuführen:Paragraph 5, (1) Für Überrollschutzaufbauten auf den oder für die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen und für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen ist folgendes Übereinstimmungsverfahren durchzuführen:
für sie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 abzugeben, die ihnen etwa in der Betriebsanleitung beizugeben ist,für sie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, abzugeben, die ihnen etwa in der Betriebsanleitung beizugeben ist,
an ihnen ist das Übereinstimmungszeichen gemäß § 7 anzubringen undan ihnen ist das Übereinstimmungszeichen gemäß Paragraph 7, anzubringen und
an ihnen ist das Typschild gemäß § 8 anzubringen.an ihnen ist das Typschild gemäß Paragraph 8, anzubringen.
(2)Absatz 2,Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(3)Absatz 3,Das Übereinstimmungsverfahren sowie die Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung gelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Das Übereinstimmungsverfahren sowie die Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung gelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Dokumentnummer
NOR12082910
Alte Dokumentnummer
N5199436207J