Rechtstracker.at

§ 5 SSV

Fassungen
28.04.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.04.199431.12.1995 BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 308/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

SSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Grundsatz

Paragraph 5, (1) Für Überrollschutzaufbauten auf den oder für die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen und für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im Paragraph eins, genannten Baumaschinen ist folgendes Übereinstimmungsverfahren durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    für sie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, abzugeben, die ihnen etwa in der Betriebsanleitung beizugeben ist,
  2. Ziffer 2
    an ihnen ist das Übereinstimmungszeichen gemäß Paragraph 7, anzubringen und
  3. Ziffer 3
    an ihnen ist das Typschild gemäß Paragraph 8, anzubringen.
  1. Absatz 2,Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
  2. Absatz 3,Das Übereinstimmungsverfahren sowie die Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung gelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Gesetzesnummer

10007547

Dokumentnummer

NOR12082910

Alte Dokumentnummer

N5199436207J