Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übereinstimmungsbescheinigung
§ 6. (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 5 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.Paragraph 6, (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 5 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.
(2)Absatz 2,Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer zu erklären,
daß der Überrollschutzaufbau mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (§ 12, Anhang 4) ausgestellt hat, beziehungsweisedaß der Überrollschutzaufbau mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 12,, Anhang 4) ausgestellt hat, beziehungsweise
daß der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (§ 12 Anhang 4) ausgestellt hat, unddaß der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 12, Anhang 4) ausgestellt hat, und
daß er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen Prüfstelle obliegen, erfüllt hat.
Dokumentnummer
NOR12082911
Alte Dokumentnummer
N5199436208J