Rechtstracker.at

§ 6 SSV

Fassungen
28.04.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628.04.199431.12.1995 BGBl. Nr. 308/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 308/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

SSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übereinstimmungsbescheinigung

Paragraph 6, (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 5 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.

  1. Absatz 2,Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer zu erklären,
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        daß der Überrollschutzaufbau mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 12,, Anhang 4) ausgestellt hat, beziehungsweise
      2. Litera b
        daß der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 12, Anhang 4) ausgestellt hat, und
    2. Ziffer 2
      daß er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen Prüfstelle obliegen, erfüllt hat.

Gesetzesnummer

10007547

Dokumentnummer

NOR12082911

Alte Dokumentnummer

N5199436208J