Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Baumusterprüfung
§ 9. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des Überrollschutzaufbaues (ROPS) den technischen Anforderungen gemäß § 3 bzw. das geprüfte Baumuster des Schutzaufbaues gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) den technischen Anforderungen gemäß § 4 entspricht. Paragraph 9, Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des Überrollschutzaufbaues (ROPS) den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, bzw. das geprüfte Baumuster des Schutzaufbaues gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 4, entspricht.
Dokumentnummer
NOR12082914
Alte Dokumentnummer
N5199436211J