Rechtstracker.at

Anl. 7 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 728.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                         Anhang 7

                                                      ---------------

                                                      zu § 152 Abs. 7

         Kennzeichnung von Drahtseilen, Ketten und Lasthaken

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Ketten, Rundstahlketten und Lasthaken ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die den folgenden Bestimmungen entsprechen.

1.2. Jede Länge von Drahtseilen und Ketten sowie jeder Lasthaken müssen mit einem Zeichen oder, wenn die Anbringung eines Zeichens nicht möglich ist, mit einer Plakette oder mit einem Ring versehen sein, die fest angebracht sind und Angaben über den Hersteller oder seinen in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Bevollmächtigten enthalten sowie die dazugehörige Bescheinigung laut Ziffer 2 Punkt eins Punkt , 3 Punkt eins, oder 4.1 ausweisen.

1.3. Der Hersteller oder sein in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet mittels der dazugehörigen Bescheinigung, daß alle Längen von Drahtseilen und Ketten sowie jeder Lasthaken den darin angeführten Kennwerten entsprechen (siehe Ziffer 2 Punkt eins, 3 Punkt eins und 4 Punkt eins).

2. Bestimmungen für Drahtseile

2.1. Für jedes Drahtseil hat der Hersteller oder sein in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässiger Bevollmächtigter eine Bescheinigung mitzuliefern, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.
  2. Ziffer 2
    Nenndurchmesser.
  3. Ziffer 3
    Nominale Masse pro lfd. Meter.
  4. Ziffer 4
    Schlagart (Kreuzschlag, Gleichschlag, Wechselschlag) und Schlagrichtung (rechtsgängig, linksgängig).
  5. Ziffer 5
    Vorgeformt oder nicht vorgeformt.
  6. Ziffer 6
    Konstruktion (Aufbau und Typ des Drahtseils, Zahl der Litzen, Zahl der Drähte pro Litze, Art der Einlage und deren Aufbau, wenn sie aus Stahl ist).
  7. Ziffer 7
    Nennfestigkeit(en) der Drähte.
  8. Ziffer 8
    Mindestbruchkraft des Seils (dh. die Mindestkraft, die im Zugversuch bis zum Bruch erreicht werden muß); falls am Drahtseil ein Zugversuch bis zum Bruch durchgeführt wurde, sind über den Versuch Angaben zu machen.
  9. Ziffer 9
    Oberflächenausführung: Bei verzinkten Drähten ist der Grad oder die Qualität, bei einem anderen Korrossionsschutz sind die Einzelheiten anzugeben.
  10. Ziffer 10
    Falls das Seil nicht aus Kohlenstoffstahl hergestellt ist, Angabe der Spezifikation.
  11. Ziffer 11
    Falls das Drahtseil nach einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt worden ist, Angabe dieser Norm.
  12. Ziffer 12
    Falls Prüfungen an den Drähten und/oder am Drahtseil durchgeführt wurden, Angabe der Normen oder Spezifikationen, denen diese Prüfungen genügen; falls nicht nach einer Norm oder Spezifikation ausgeführt, Angabe der Einzelheiten und der Ergebnisse.
  13. Ziffer 13
    Falls die Konstruktion oder der Aufbau des Drahtseils eine besondere Unterhaltung und/oder Überwachung erfordert, sind entsprechende Angaben zu machen.
  14. Ziffer 14
    Unterschrift des Verantwortlichen gemäß Punkt 1.
  15. Ziffer 15
    Stellung des Unterzeichners in der Firma des Herstellers oder seines in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.
  16. Ziffer 16
    Ort und Datum.
  17. Ziffer 3
    Bestimmungen für Rundstahlketten

3.1. Für jede Rundstahlkette hat der Hersteller oder sein in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässiger Bevollmächtigter eine Bescheinigung mitzuliefern, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.
  2. Ziffer 2
    Kennwerte der nichtlehrenhaltigen Kette:
    Äußere Nennlänge eines Kettengliedes, Nennaußenbreite eines Kettengliedes, Nenndurchmesser des Rundstahls mit Toleranzangabe; eine Skizze mindestens zweier aufeinanderfolgender Kettenglieder mit Maßangaben ist beizufügen.
  3. Ziffer 3
    Kennwerte der lehrenhaltigen Kette:
    Äußere Nennlänge eines Kettengliedes, Nennaußenbreite eines Kettengliedes, Nenndurchmesser des Rundstahls, Nennteilung sowie Toleranzen zu all diesen Angaben; eine Skizze mindestens zweier aufeinanderfolgender Kettenglieder mit Maßangaben ist beizufügen.
  4. Ziffer 4
    Nominale Masse pro lfd. Meter.
  5. Ziffer 5
    Methode der Schweißung der Glieder.
  6. Ziffer 6
    Prüfkraft der gesamten Kette nach deren Wärmebehandlung.
  7. Ziffer 7
    Mindestbruchkraft der Kette (dh. die Mindestkraft, die im Zugversuch bis zum Bruch erreicht werden muß).
  8. Ziffer 8
    Mindestgesamtbruchdehnung in Prozenten:
    Angabe der Probelänge oder Anzahl der Kettenglieder.
  9. Ziffer 9
    Werkstoffeigenschaften der Kette (zB internationale Kettenklasse oder gegebenenfalls Spezifizierung des Kettenstahls).
  10. Ziffer 10
    Art der angewandten Wärmebehandlung.
  11. Ziffer 11
    Falls die Kette nach einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt worden ist, Angabe dieser Norm.
  12. Ziffer 12
    Falls Prüfungen an der Kette durchgeführt wurden, Angabe der Normen oder Spezifikationen, denen diese Prüfungen genügen; wenn nicht nach einer Norm oder Spezifikation ausgeführt, Angabe der Einzelheiten und der Ergebnisse.
  13. Ziffer 13
    Falls die Eigenschaften einer Kette eine besondere Behandlung, Unterhaltung und/oder Überwachung erfordern, sind entsprechende Angaben zu machen.
  14. Ziffer 14
    Unterschrift des Verantwortlichen gemäß Punkt 1.
  15. Ziffer 15
    Stellung des Unterzeichners in der Firma des Herstellers oder seines in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.
  16. Ziffer 16
    Ort und Datum.

3.2. Werden Ketten gemäß einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt, so müssen sie mit entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein, die gut lesbar und dauerhaft angebracht sein müssen. Diese Gütezeichen sind an jeder Kettenlänge anzubringen. Es muß mindestens eine Kennzeichnung je Meter oder mindestens eine Kennzeichnung jedes zwanzigste Kettenglied vorhanden sein, je nachdem welcher Abstand geringer ist.

Die Kennzeichen müssen folgende Abmessungen haben:

---------------------------------------------------------------------

Nenndicke des Rundstahls                   Mindestgröße der Ziffern

     in Millimetern                             in Millimetern

---------------------------------------------------------------------

bis einschließlich 8                                2

über 8 bis einschließlich

12,5                                                3

über 12,5 bis

einschließlich 26                                   4,5

über 26                                             6

---------------------------------------------------------------------

4.   Bestimmungen für Lasthaken

4.1. Für jede Partie Lasthaken oder auf Wunsch des Käufers für jeden Lasthaken hat der Hersteller oder sein in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässiger Bevollmächtigter eine Bescheinigung mitzuliefern, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.
  2. Ziffer 2
    Bezieht sich die Bescheinigung auf eine Partie Lasthaken, so ist die Anzahl anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Hakenart.
  4. Ziffer 4
    Hauptabmessungen: eine Skizze des Hakens mit Hauptabmessungen ist beizufügen.
  5. Ziffer 5
    Die maximale Prüfkraft, die auf den Haken einwirken kann, ohne daß nach deren Aufhebung sich eine signifikante bleibende Verformung ergibt; keinesfalls darf die über die Öffnung des Hakens gemessene bleibende Verformung 0,25% übersteigen.
  6. Ziffer 6
    Die Kraft bei der sich der Haken gerade soweit aufbiegt oder aufbiegen wird, daß er die Last nicht mehr halten kann; falls der Haken derart konstruiert ist, daß er eher bricht oder brechen wird als die Last infolge Öffnens herausrutschen läßt oder lassen wird, ist die Mindestbruchkraft anzugeben;
  7. Ziffer 7
    Werkstoffeigenschaften des Hakens (zB internationale Hakenklasse oder gegebenenfalls Spezifizierung des Hakenstahls).
  8. Ziffer 8
    Art der bei der Herstellung des Hakens angewandten Wärmebehandlung.
  9. Ziffer 9
    Falls der Haken nach einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt worden ist, Angabe dieser Norm und entsprechende Identifizierung des Hakens;
  10. Ziffer 10
    Falls Prüfungen an dem Haken durchgeführt wurden, Angabe der Normen oder Spezifikationen, denen diese Prüfungen genügen; wenn nicht nach einer Norm oder Spezifikation ausgeführt, Angabe der Einzelheiten (bei Partien auch Angabe der Probestücke) und der Ergebnisse.
  11. Ziffer 11
    Falls die Eigenschaften des Hakens eine besondere Behandlung, Unterhaltung und/oder Überwachung erfordert, sind entsprechende Angaben zu machen.
  12. Ziffer 12
    Unterschrift des Verantwortlichen gemäß Punkt 1.
  13. Ziffer 13
    Stellung des Unterzeichners in der Firma des Herstellers oder seines in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.
  14. Ziffer 14
    Ort und Datum.

4.2. Werden Lasthaken gemäß einer national oder international gebräuchlichen Norm hergestellt, so müssen sie mit den entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein, die gut lesbar und dauerhaft angebracht sein müssen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083099

Alte Dokumentnummer

N5199436397J