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§ 10 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1028.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Baumusterprüfung

Paragraph 10, (1) Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, in dem eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß der geprüfte Maschinentyp/Sicherheitsbauteiltyp für Maschinen den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) entspricht.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer für ein Maschinenmodell/Sicherheitsbauteilmodell bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.
  2. Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers oder gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in Österreich,
    2. Ziffer 2
      Herstellungsort der Maschine/des Sicherheitsbauteils,
    3. Ziffer 3
      eine technische Bauunterlage, die zumindest zu umfassen hat:
      3.1. einen Gesamtplan der Maschine/des Sicherheitsbauteils sowie die Steuerkreispläne,
      3.2. detaillierte und vollständige Pläne, allenfalls mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine/des Sicherheitsbauteils mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt),
      3.3. eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine/dem Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefährdungen gewählt wurden,
      3.4. eine Liste der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), anderer österreichischer Normen (ÖNORM), sonstiger Normen und sonstiger technischer Spezifikationen, die bei der Planung und dem Bau der Maschine/des Sicherheitsbauteils berücksichtigt wurden,
      3.5. ein Exemplar der Betriebsanleitung,
      3.6. bei Serienfertigung der Maschinen/Sicherheitsbauteile Unterlagen über die intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen/Sicherheitsbauteile mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) (Unterlagen über die Qualitätssicherung).
  3. Absatz 4,Mit dem Antrag ist eine für die geplanten Produkte repräsentative Maschine bzw. ein repräsentatives Sicherheitsbauteil für Maschinen vorzuführen oder gegebenenfalls der Ort anzugeben, an dem die Maschine bzw. der Sicherheitsbauteil der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.
  4. Absatz 5,Die zugelassene Stelle hat die technische Bauunterlage auf ihre Angemessenheit sowie die Maschine bzw. das Sicherheitsbauteil für Maschinen zu prüfen.
  5. Absatz 6,Bei der Prüfung der Maschine/des Sicherheitsbauteils für Maschinen hat die zugelassene Stelle
    1. Ziffer eins
      darauf zu achten, ob die Maschine/das Sicherheitsbauteil in Übereinstimmung mit der technischen Bauunterlage hergestellt worden ist und bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann bzw. zur Erfüllung der angegebenen Sicherheitsfunktion tauglich ist,
    2. Ziffer 2
      zu überprüfen, ob angegebene Normen (EN, ÖNORM EN, ÖNORM, sonstige Norm) oder sonstige technische Spezifikationen eingehalten wurden,
    3. Ziffer 3
      Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob die Maschine/das Sicherheitsbauteil den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) entspricht.
  6. Absatz 7,Die technische Bauunterlage und der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung sind in deutscher Sprache oder in einer anderen von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptierten Sprache zu verfassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082948

Alte Dokumentnummer

N5199436246J