Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bewegliche Übertragungselemente
§ 100. Abweichend von § 39 brauchen bei Verbrennungsmotoren die beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum versperren, keine Verriegelungseinrichtung aufzuweisen, wenn sie nur unter Verwendung eines Werkzeugs oder eines Schlüssels oder durch Betätigung eines Stellteils am Fahrerplatz, der sich in einer völlig geschlossenen Kabine mit verriegelbarem Zugang befindet, zu öffnen sind. Paragraph 100, Abweichend von Paragraph 39, brauchen bei Verbrennungsmotoren die beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum versperren, keine Verriegelungseinrichtung aufzuweisen, wenn sie nur unter Verwendung eines Werkzeugs oder eines Schlüssels oder durch Betätigung eines Stellteils am Fahrerplatz, der sich in einer völlig geschlossenen Kabine mit verriegelbarem Zugang befindet, zu öffnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083038
Alte Dokumentnummer
N5199436336J