Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren
Sicherung der Batterie
§ 101. (1) Das Batteriegehäuse muß so gebaut und angebracht sein, und die Batterie muß so eingebaut sein, daß die Möglichkeit eines Verspritzens von Elektrolyt auf die Bedienungspersonen selbst bei Überrollen und/oder das Ansammeln von Dämpfen an den Bedienungsplätzen weitestgehend ausgeschlossen ist.Paragraph 101, (1) Das Batteriegehäuse muß so gebaut und angebracht sein, und die Batterie muß so eingebaut sein, daß die Möglichkeit eines Verspritzens von Elektrolyt auf die Bedienungspersonen selbst bei Überrollen und/oder das Ansammeln von Dämpfen an den Bedienungsplätzen weitestgehend ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß die Batterie mit Hilfe einer für diesen Zweck vorgesehenen und leicht zugänglichen Vorrichtung abgeklemmt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083039
Alte Dokumentnummer
N5199436337J