Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Brand
§ 102. Entsprechend den Gefährdungen, die der Hersteller beim Einsatz der Maschine gegeben sieht, muß die Maschine, soweit es ihre Abmessungen zulassen, entweder die Möglichkeit vorsehen, leicht zugängliche Feuerlöscher anzubringen oder mit einem in die Maschine integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstet sein. Paragraph 102, Entsprechend den Gefährdungen, die der Hersteller beim Einsatz der Maschine gegeben sieht, muß die Maschine, soweit es ihre Abmessungen zulassen, entweder die Möglichkeit vorsehen, leicht zugängliche Feuerlöscher anzubringen oder mit einem in die Maschine integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083040
Alte Dokumentnummer
N5199436338J