Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Text
Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder sonstigen
Abfallprodukten
§ 103. (1) Bei Gefährdungen durch die Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder sonstigen Abfallprodukten dürfen an Stelle der Auffangvorrichtungen gemäß § 59 andere Mittel, wie Bindung durch Wasserzerstäubung, eingesetzt werden.Paragraph 103, (1) Bei Gefährdungen durch die Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder sonstigen Abfallprodukten dürfen an Stelle der Auffangvorrichtungen gemäß Paragraph 59, andere Mittel, wie Bindung durch Wasserzerstäubung, eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von Stoffen ist, kommen die Auffang- und/oder Absaugeinrichtungen (§ 59 Abs. 2) nicht zur Anwendung.Wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von Stoffen ist, kommen die Auffang- und/oder Absaugeinrichtungen (Paragraph 59, Absatz 2,) nicht zur Anwendung.