Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Hinweise
Signaleinrichtungen und Warnhinweise
§ 104. (1) Wenn es für die Sicherheit von gefährdeten Personen erforderlich ist, müssen die Maschinen mit Signaleinrichtungen und/oder Schildern mit Anweisungen für ihre Verwendung Rüstung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen oder auszulegen und auszuführen, daß sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind.Paragraph 104, (1) Wenn es für die Sicherheit von gefährdeten Personen erforderlich ist, müssen die Maschinen mit Signaleinrichtungen und/oder Schildern mit Anweisungen für ihre Verwendung Rüstung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen oder auszulegen und auszuführen, daß sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften müssen Maschinen mit aufsitzendem Fahrer folgende Vorrichtungen aufweisen:
eine akustische Warnvorrichtung, mit der gefährdete Personen gewarnt werden können,
ein auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen abgestelltes Lichtsignalsystem, wie Bremsleuchten, Rückfahrleuchten, Rundumkennleuchten.
(3)Absatz 3,Ferngesteuerte Maschinen, bei denen unter normalen Einsatzbedingungen Stoß- und Quetschgefahr besteht, müssen mit entsprechenden Einrichtungen, die ihre Bewegungen anzeigen oder Einrichtungen zum Schutz der gefährdeten Personen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Maschinen, die bei ihrem Einsatz immer wieder auf ein und derselben Achse vorwärts und rückwärts bewegt werden und bei denen der Fahrer keine Direktsicht nach hinten hat.
(4)Absatz 4,Ein ungewolltes Abschalten aller Warn- und Signaleinrichtungen muß von der Konstruktion her ausgeschlossen sein. Wenn es für die Sicherheit erforderlich ist, sind diese Einrichtungen mit Funktionskontrollvorrichtungen zu versehen, die den Bedienungspersonen etwaige Störungen anzeigen.
(5)Absatz 5,Maschinen, bei denen die eigenen Bewegungen und die ihrer Werkzeuge eine besondere Gefährdung darstellen, müssen eine Aufschrift tragen, die es untersagt, sich der Maschine während des Betriebes zu nähern. Sie muß aus einem ausreichenden Abstand lesbar sein, bei dem die Sicherheit der Personen, die sich in der Nähe der Maschine aufhalten müssen, gewährleistet ist.
Schlagworte
Stoßgefahr, Warneinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083042
Alte Dokumentnummer
N5199436340J