Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betriebsanleitung
§ 106. (1) Die Mindesthinweise in der Betriebsanleitung gemäß § 71 sind durch folgende Hinweise bezüglich die Vibrationen der Maschine - entweder in tatsächlichen Werten oder in an einer identischen Maschine gemessenen Werten - zu ergänzen:Paragraph 106, (1) Die Mindesthinweise in der Betriebsanleitung gemäß Paragraph 71, sind durch folgende Hinweise bezüglich die Vibrationen der Maschine - entweder in tatsächlichen Werten oder in an einer identischen Maschine gemessenen Werten - zu ergänzen:
gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmaße ausgesetzt sind, falls der Wert über 2,5 m/s hoch 2 liegt; beträgt dieser Wert nicht mehr als 2,5 m/s hoch 2, so ist dies anzugeben,
gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem der Körper (Füße oder Sitzfläche) ausgesetzt ist, falls der Wert über 0,5 m/s hoch 2 liegt; beträgt dieser Wert nicht mehr als 0,5 m/s hoch 2, so ist dies anzugeben.
(2)Absatz 2,Werden keine einschlägigen harmonisierten Normen (EN) oder sie umsetzende österreichische Normen (ÖNORM EN) angewendet, so sind die Vibrationen nach dem für die Maschine am besten geeigneten Meßcode zu messen. Die Betriebsbedingungen der Maschine während des Meßvorganges sowie die angewendeten Meßverfahren sind anzugeben.
(3)Absatz 3,Bei Maschinen, die je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen gestatten, müssen, um eine sichere Montage und Verwendung zu ermöglichen, die erforderlichen Angaben auf der Grundmaschine, auf der auswechselbare Ausrüstungen montiert werden können, und auf den auswechselbaren Ausrüstungen gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083044
Alte Dokumentnummer
N5199436342J