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§ 106 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10628.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Betriebsanleitung

Paragraph 106, (1) Die Mindesthinweise in der Betriebsanleitung gemäß Paragraph 71, sind durch folgende Hinweise bezüglich die Vibrationen der Maschine - entweder in tatsächlichen Werten oder in an einer identischen Maschine gemessenen Werten - zu ergänzen:

  1. Ziffer eins
    gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmaße ausgesetzt sind, falls der Wert über 2,5 m/s hoch 2 liegt; beträgt dieser Wert nicht mehr als 2,5 m/s hoch 2, so ist dies anzugeben,
  2. Ziffer 2
    gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem der Körper (Füße oder Sitzfläche) ausgesetzt ist, falls der Wert über 0,5 m/s hoch 2 liegt; beträgt dieser Wert nicht mehr als 0,5 m/s hoch 2, so ist dies anzugeben.
  1. Absatz 2,Werden keine einschlägigen harmonisierten Normen (EN) oder sie umsetzende österreichische Normen (ÖNORM EN) angewendet, so sind die Vibrationen nach dem für die Maschine am besten geeigneten Meßcode zu messen. Die Betriebsbedingungen der Maschine während des Meßvorganges sowie die angewendeten Meßverfahren sind anzugeben.
  2. Absatz 3,Bei Maschinen, die je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen gestatten, müssen, um eine sichere Montage und Verwendung zu ermöglichen, die erforderlichen Angaben auf der Grundmaschine, auf der auswechselbare Ausrüstungen montiert werden können, und auf den auswechselbaren Ausrüstungen gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083044

Alte Dokumentnummer

N5199436342J