Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
TEIL 6:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG
DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH HEBEVORGÄNGE
Allgemeine Bestimmungen
§ 107. (1) Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, vor allem Gefährdungen durch Herabfallen, Aufprallen oder Kippen von Nutzlasten bei ihrer Beförderung, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen.Paragraph 107, (1) Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, vor allem Gefährdungen durch Herabfallen, Aufprallen oder Kippen von Nutzlasten bei ihrer Beförderung, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Solche Gefährdungen bestehen insbesondere bei Maschinen, die zur Beförderung von Einzellasten unter Höhenverlagerung dienen. Solche Nutzlasten können aus Stückgütern oder Schüttgütern bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083045
Alte Dokumentnummer
N5199436343J