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§ 107 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10728.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

TEIL 6:

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG

DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH HEBEVORGÄNGE

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 107, (1) Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, vor allem Gefährdungen durch Herabfallen, Aufprallen oder Kippen von Nutzlasten bei ihrer Beförderung, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen.

  1. Absatz 2,Solche Gefährdungen bestehen insbesondere bei Maschinen, die zur Beförderung von Einzellasten unter Höhenverlagerung dienen. Solche Nutzlasten können aus Stückgütern oder Schüttgütern bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083045

Alte Dokumentnummer

N5199436343J