Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren
Standsicherheit
§ 108. (1) Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die gemäß § 31 geforderte Stabilität ins Betrieb und außer Betrieb, einschließlich während des gesamten Transports, des Auf- und Abbaus, bei vorhersehbaren Ausfällen und auch bei Prüfungen gemäß der Betriebsanleitung gewährleistet ist.Paragraph 108, (1) Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die gemäß Paragraph 31, geforderte Stabilität ins Betrieb und außer Betrieb, einschließlich während des gesamten Transports, des Auf- und Abbaus, bei vorhersehbaren Ausfällen und auch bei Prüfungen gemäß der Betriebsanleitung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Hiezu müssen die geeigneten Prüfmittel herangezogen werden. Im besonderen bei selbstfahrenden Flurförderzeugen mit einer Hubhöhe über 1,80 Meter muß für jeden Förderzeugtyp eine Stabilitätsprüfung auf der Plattform oder eine ähnliche Prüfung durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083046
Alte Dokumentnummer
N5199436344J