Rechtstracker.at

§ 11 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1128.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Baumusterbescheinigung

Paragraph 11, (1) Wenn der Maschinentyp/Sicherheitsbauteiltyp für Maschinen den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 6, entspricht, so hat die zugelassene Stelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen. Diese ist dem Antragsteller mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Maschinentyps/Sicherheitsbauteiltyps erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
  2. Absatz 3,Eine Ausfertigung der Baumusterbescheinigung ist über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde sowie über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Stellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Bauunterlage und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Stelle über alle sicherheitsrelevanten Änderungen zu unterrichten, die an der Maschine/dem Sicherheitsbauteil vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Stelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für diesen Maschinentyp/Sicherheitsbauteiltyp zu ergänzen. Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.
  5. Absatz 6,Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder der Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.
  6. Absatz 7,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder der Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
  7. Absatz 8,Die Baumusterbescheinigung und gegebenenfalls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung ist in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung abzufassen. Wenn die gefährliche Maschine oder der gefährliche Sicherheitsbauteil für Maschinen für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Originalbaumusterbescheinigung beizustellen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082949

Alte Dokumentnummer

N5199436247J