Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Festigkeit
§ 110. (1) Die Maschinen, die Lastaufnahmeeinrichtungen und ihre abnehmbaren Elemente müssen den Belastungen, denen sie während ihres Betriebes und gegebenenfalls auch außerhalb ihres Betriebes ausgesetzt sind, unter den vom Hersteller vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können.Paragraph 110, (1) Die Maschinen, die Lastaufnahmeeinrichtungen und ihre abnehmbaren Elemente müssen den Belastungen, denen sie während ihres Betriebes und gegebenenfalls auch außerhalb ihres Betriebes ausgesetzt sind, unter den vom Hersteller vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können.
(2)Absatz 2,Die Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen sind so auszulegen und auszuführen, daß unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Die Werkstoffe dafür sind im Hinblick auf die vom Hersteller vorgesehene Einsatzumgebung zu wählen, insbesondere im Hinblick auf Korrosion, Abrieb, Stöße, Kaltbrüchigkeit und Alterung.
(4)Absatz 4,Die Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß sie den Überlastungen bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformung und offenkundige Mängel standhalten. Bei der Berechnung sind die Koeffizienten für die statische Prüfung zugrunde zu legen; diese sind so zu bestimmen, daß sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten und haben in der Regel folgende Werte:
durch menschliche Kraft bewegte Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen: 1,5;
sonstige Maschinen: 1,25.
(5)Absatz 5,Die Maschinen müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß sie den dynamischen Prüfungen mit der maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem Koeffizienten für die dynamische Prüfung, einwandfrei standhalten. Dieser Koeffizient für die dynamische Prüfung ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet, und hat in der Regel den Wert 1,1.
(6)Absatz 6,Die dynamischen Prüfungen sind an der betriebsbereiten Maschine unter normalen Betriebsbedingungen durchzuführen. Diese Prüfungen sind In der Regel bei vom Hersteller festgelegter Nenngeschwindigkeit durchzuführen. Läßt der Steuerkreis der Maschine mehrere Bewegungen gleichzeitig zu, wie etwa Drehung und Verlagerung der Last, so ist der Versuch unter ungünstigsten Bedingungen vorzunehmen, das heißt in der Regel, indem die Bewegungen kombiniert werden.
Schlagworte
Montagebedingung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083048
Alte Dokumentnummer
N5199436346J