Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Rollen, Trommeln, Ketten und Seile
§ 111. (1) Der Durchmesser der Rollen und Trommeln muß auf die Abmessungen der Seile oder Ketten, für die sie vorgesehen sind, abgestimmt sein.Paragraph 111, (1) Der Durchmesser der Rollen und Trommeln muß auf die Abmessungen der Seile oder Ketten, für die sie vorgesehen sind, abgestimmt sein.
(2)Absatz 2,Rollen und Trommeln müssen so ausgelegt, ausgeführt und angebracht sein, daß die Seile oder Ketten, für die sie bestimmt sind, ohne seitliche Abweichungen von der vorgesehenen Bahn aufgerollt werden können.
(3)Absatz 3,Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragen von Lasten verwendet werden, dürfen lediglich an ihren Enden verspleißt sein. Bei Einrichtungen, die für laufendes Umrüsten entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen ausgelegt sind, sind Verspleißungen auch an anderen Stellen zulässig. Der Betriebskoeffizient von Seil und Seilenden insgesamt ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 5.
(4)Absatz 4,Der Betriebskoeffizient von Hebeketten ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 4.
(5)Absatz 5,Um festzustellen, ob der angemessene Betriebskoeffizient erreicht ist, sind für jeden Ketten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Heben von Lasten verwendet wird, und für jeden Seilendetyp die entsprechenden Prüfungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083049
Alte Dokumentnummer
N5199436347J