Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anschlagmittel
§ 112. (1) Anschlagmittel sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind, zu dimensionieren.Paragraph 112, (1) Anschlagmittel sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind, zu dimensionieren.
(2)Absatz 2,Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen und ihren Enden insgesamt ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 5. Die Seile dürfen außer an ihren Enden keine Spleiße oder Schlingen aufweisen.
(3)Absatz 3,Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, so müssen die Glieder kurz sein. Der Betriebskoeffizient der Ketten ist ungeachtet ihres Typs so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 4.
(4)Absatz 4,Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen oder -gurten, der je nach Werkstoff, Fertigungsverfahren, Abmessungen und Verwendungszweck variiert, ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 7, sofern die verwendeten Werkstoffe von nachgewiesenermaßen sehr guter Qualität sind und das Fertigungsverfahren den vorgesehenen Betriebsbedingungen entspricht. Andernfalls hat der Wert höher zu sein, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Textilfaserseile oder -gurte dürfen außer an den Enden oder bei Endlosschlingen außer an den Ringschlußteilen keine Knoten, Spleiße oder Verbindungsstellen aufweisen.
(5)Absatz 5,Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteile eines Anschlagmittels oder der mit einem Anschlagmittel verwendeten Metallteile ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 4.
(6)Absatz 6,Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträngigen Anschlagmittels ist aus der maximalen Betriebstragfähigkeit des schwächsten Strangs, der Anzahl der Stränge und einem von der Anschlagart abhängigen Minderungsfaktor zu errechnen.
(7)Absatz 7,Um festzustellen, ob der angemessene Betriebskoeffizient erreicht ist, sind für jeden Teiletyp gemäß der Abs. 2 bis 5 die entsprechenden Prüfungen durchzuführen.Um festzustellen, ob der angemessene Betriebskoeffizient erreicht ist, sind für jeden Teiletyp gemäß der Absatz 2 bis 5 die entsprechenden Prüfungen durchzuführen.
Schlagworte
Ermüdungserscheinung, Textilgurt
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083050
Alte Dokumentnummer
N5199436348J