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§ 112 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11228.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anschlagmittel

Paragraph 112, (1) Anschlagmittel sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind, zu dimensionieren.

  1. Absatz 2,Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen und ihren Enden insgesamt ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 5. Die Seile dürfen außer an ihren Enden keine Spleiße oder Schlingen aufweisen.
  2. Absatz 3,Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, so müssen die Glieder kurz sein. Der Betriebskoeffizient der Ketten ist ungeachtet ihres Typs so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 4.
  3. Absatz 4,Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen oder -gurten, der je nach Werkstoff, Fertigungsverfahren, Abmessungen und Verwendungszweck variiert, ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 7, sofern die verwendeten Werkstoffe von nachgewiesenermaßen sehr guter Qualität sind und das Fertigungsverfahren den vorgesehenen Betriebsbedingungen entspricht. Andernfalls hat der Wert höher zu sein, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Textilfaserseile oder -gurte dürfen außer an den Enden oder bei Endlosschlingen außer an den Ringschlußteilen keine Knoten, Spleiße oder Verbindungsstellen aufweisen.
  4. Absatz 5,Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteile eines Anschlagmittels oder der mit einem Anschlagmittel verwendeten Metallteile ist so zu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 4.
  5. Absatz 6,Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträngigen Anschlagmittels ist aus der maximalen Betriebstragfähigkeit des schwächsten Strangs, der Anzahl der Stränge und einem von der Anschlagart abhängigen Minderungsfaktor zu errechnen.
  6. Absatz 7,Um festzustellen, ob der angemessene Betriebskoeffizient erreicht ist, sind für jeden Teiletyp gemäß der Absatz 2 bis 5 die entsprechenden Prüfungen durchzuführen.

Schlagworte

Ermüdungserscheinung, Textilgurt

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083050

Alte Dokumentnummer

N5199436348J