Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Belastungskontrolle
§ 119. Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von mindestens 1 000 kg oder einem Kippmoment von mindestens 40 000 Nm müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrer warnen und eine gefahrbringende Bewegung der Last verhindern: Paragraph 119, Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von mindestens 1 000 kg oder einem Kippmoment von mindestens 40 000 Nm müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrer warnen und eine gefahrbringende Bewegung der Last verhindern:
bei Überlastung der Maschine durch Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit oder durch Überschreiten der zulässigen Lastmomente auf Grund dieser Lasten,
bei Überschreiten der zulässigen Kippmomente, insbesondere durch gehobene Lasten.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083057
Alte Dokumentnummer
N5199436355J