Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einsatztauglichkeit
§ 122. (1) Bei der Vermarktung oder der erstmaligen Inbetriebnahme ist durch selbst getroffene oder veranlaßte geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die betriebsbereiten Lastaufnahmeeinrichtungen und Maschinen, sowohl hand- als auch motorbetrieben, uneingeschränkt sicher funktionieren können. Diese Maßnahmen müssen den statischen oder dynamischen Merkmalen der Maschinen Rechnung tragen.Paragraph 122, (1) Bei der Vermarktung oder der erstmaligen Inbetriebnahme ist durch selbst getroffene oder veranlaßte geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die betriebsbereiten Lastaufnahmeeinrichtungen und Maschinen, sowohl hand- als auch motorbetrieben, uneingeschränkt sicher funktionieren können. Diese Maßnahmen müssen den statischen oder dynamischen Merkmalen der Maschinen Rechnung tragen.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen sind entweder in den eigenen Räumlichkeiten oder sofern sie dort nicht zusammengesetzt oder aufgebaut werden können, am Einsatzort zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083060
Alte Dokumentnummer
N5199436358J