Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Kennzeichnung
Ketten und Seile
§ 123. (1) Jeder Strang einer Kette, eines Seiles oder eines Gurtes zum Heben einer Last, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muß eine Kennzeichnung oder, wenn eine Kennzeichnung unmöglich ist, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit den erforderlichen Angaben über den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten sowie der Kennung der entsprechenden Bescheinigung tragen.Paragraph 123, (1) Jeder Strang einer Kette, eines Seiles oder eines Gurtes zum Heben einer Last, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muß eine Kennzeichnung oder, wenn eine Kennzeichnung unmöglich ist, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit den erforderlichen Angaben über den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten sowie der Kennung der entsprechenden Bescheinigung tragen.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung muß die in den harmonisierten Normen (EN) oder den sie umsetzenden österreichischen Normen (ÖNORM EN) geforderten Angaben oder falls solche nicht vorliegen, die folgenden Mindestangaben enthalten:
Name des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
Beschreibung der Kette oder des Seils (Nennabmessungen, Konstruktion und Werkstoff),
jegliche metallurgische Sonderbehandlung der Ausrüstung,
bei Versuchen Angabe der angewendeten Norm,
maximale Tragfähigkeit der Kette oder des Seils (je nach dem vorgesehenen Einsatz kann auch eine Spanne von Werten angegeben werden).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083061
Alte Dokumentnummer
N5199436359J