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§ 123 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12328.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Kennzeichnung

Ketten und Seile

Paragraph 123, (1) Jeder Strang einer Kette, eines Seiles oder eines Gurtes zum Heben einer Last, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muß eine Kennzeichnung oder, wenn eine Kennzeichnung unmöglich ist, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit den erforderlichen Angaben über den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten sowie der Kennung der entsprechenden Bescheinigung tragen.

  1. Absatz 2,Die Bescheinigung muß die in den harmonisierten Normen (EN) oder den sie umsetzenden österreichischen Normen (ÖNORM EN) geforderten Angaben oder falls solche nicht vorliegen, die folgenden Mindestangaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
    2. Ziffer 2
      Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Kette oder des Seils (Nennabmessungen, Konstruktion und Werkstoff),
    4. Ziffer 4
      jegliche metallurgische Sonderbehandlung der Ausrüstung,
    5. Ziffer 5
      bei Versuchen Angabe der angewendeten Norm,
    6. Ziffer 6
      maximale Tragfähigkeit der Kette oder des Seils (je nach dem vorgesehenen Einsatz kann auch eine Spanne von Werten angegeben werden).

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083061

Alte Dokumentnummer

N5199436359J