Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lastaufnahmeeinrichtungen
§ 124. (1) Jede Lastaufnahmeeinrichtung muß wie folgt gekennzeichnet sein:Paragraph 124, (1) Jede Lastaufnahmeeinrichtung muß wie folgt gekennzeichnet sein:
Angaben zum Material, etwa internationale Klasse, sofern diese für die Passung erforderlich sind,
(2)Absatz 2,Bei Anschlagmitteln mit Teilen, wie etwa Seilen, deren unmittelbare Kennzeichnung physisch unmöglich ist, sind die vorstehenden Angaben auf einem Schild oder durch andere Mittel, die fest am Anschlagmittel befestigt sind, zu machen.
(3)Absatz 3,Die Angaben müssen gut leserlich und an einer Stelle angebracht sein, wo sie nicht durch Bearbeitung oder Abnutzung ausgelöscht werden oder die Festigkeit des Anschlagmittels beeinträchtigen können.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083062
Alte Dokumentnummer
N5199436360J