Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Maschinen
§ 125. (1) Jede Maschine muß zusätzlich zu den Mindesthinweisen gemäß § 70 mit gut leserlichen und dauerhaft angebrachten Angaben zur Nennlast versehen sein:Paragraph 125, (1) Jede Maschine muß zusätzlich zu den Mindesthinweisen gemäß Paragraph 70, mit gut leserlichen und dauerhaft angebrachten Angaben zur Nennlast versehen sein:
Bei Maschinen, bei denen nur ein Wert möglich ist, klare und gut sichtbare Angabe auf der Maschine selbst,
wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muß jeder Bedienungsplatz mit einem Lastenschild versehen sein, auf dem die Nennlasten für die einzelnen Betriebszustände in Form von Skizzen, gegebenenfalls in Form einer Tabelle angegeben sind.
(2)Absatz 2,Maschinen, die mit einem Lastträger ausgerüstet sind, der auf Grund seiner Abmessungen auch von Personen betreten werden kann und bei dessen Bewegung Absturzgefahr besteht, müssen einen deutlichen und nicht zu entfernen den Hinweis tragen, daß die Beförderung von Personen untersagt ist. Der Hinweis muß an allen Stellen, an denen eine Zugangsmöglichkeit besteht, sichtbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083063
Alte Dokumentnummer
N5199436361J