Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betriebsanleitung
Lastaufnahmeeinrichtungen
§ 126. Jede Lastaufnahmeeinrichtung oder jede nur als Ganzes verkäufliche Gruppe von Lastaufnahmeeinrichtungen muß mit einer Betriebsanleitung geliefert werden, die zumindest folgende Angaben zu enthalten hat: Paragraph 126, Jede Lastaufnahmeeinrichtung oder jede nur als Ganzes verkäufliche Gruppe von Lastaufnahmeeinrichtungen muß mit einer Betriebsanleitung geliefert werden, die zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
normale Einsatzbedingungen,
Verwendungs-, Montage- und Wartungsanweisungen,
etwaige Einsatzbeschränkungen, insbesondere bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die den Anforderungen gemäß § 113 Abs. 6 nicht genügen.etwaige Einsatzbeschränkungen, insbesondere bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die den Anforderungen gemäß Paragraph 113, Absatz 6, nicht genügen.
Schlagworte
Verwendungsanweisung, Montageanweisung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083064
Alte Dokumentnummer
N5199436362J