Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Maschinen
§ 127. Jede Maschine (Hebezeug) muß in Ergänzung zu den Mindestangaben in der Betriebsanleitung gemäß § 71 Angaben zu folgenden Punkten enthalten: Paragraph 127, Jede Maschine (Hebezeug) muß in Ergänzung zu den Mindestangaben in der Betriebsanleitung gemäß Paragraph 71, Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
technische Kenndaten, gegebenenfalls Wiedergabe der Lastentabelle gemäß § 125 Abs. 1 Z 1, Auflagedruck und Kenndaten der Laufbahnen, gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und Mittel zu ihrer Anbringung,technische Kenndaten, gegebenenfalls Wiedergabe der Lastentabelle gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer eins,, Auflagedruck und Kenndaten der Laufbahnen, gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und Mittel zu ihrer Anbringung,
wenn mit der Maschine kein Wartungsheft geliefert wird, Wiedergabe des entsprechenden Textes,
Verwendungshinweise, insbesondere Ratschläge, wie die Bedienungspersonen mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen können,
notwendige Angaben zur Durchführung von Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen, die beim Hersteller nicht im Betriebszustand montiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083065
Alte Dokumentnummer
N5199436363J