Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
TEIL 7:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE
IM UNTERTAGEBAU EINGESETZT WERDEN SOLLEN
Allgemeine Bestimmungen
§ 128. Maschinen, die im Untertagebau eingesetzt werden sollen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen. Paragraph 128, Maschinen, die im Untertagebau eingesetzt werden sollen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083066
Alte Dokumentnummer
N5199436364J