Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Standsicherheit
§ 129. Ein Schreitausbau muß so ausgelegt und gebaut sein, daß beim Schreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippen vor und während der Druckbeaufschlagung sowie nach der Druckminderung unmöglich ist. Der Ausbau muß Verankerungen für Kopfplatten der hydraulischen Einzelstempel besitzen. Paragraph 129, Ein Schreitausbau muß so ausgelegt und gebaut sein, daß beim Schreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippen vor und während der Druckbeaufschlagung sowie nach der Druckminderung unmöglich ist. Der Ausbau muß Verankerungen für Kopfplatten der hydraulischen Einzelstempel besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083067
Alte Dokumentnummer
N5199436365J