Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
III. ABSCHNITT:römisch drei. ABSCHNITT:
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN UND AN
SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN
TEIL 1:
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE MASCHINEN UND AN ALLE
SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN
Grundsatzbestimmung
§ 13. (1) Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen haben den im III. Abschnitt angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen, wenn von der betreffenden Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung festgelegten Bedingungen die entsprechenden Gefährdungen ausgehen bzw. wenn die Sicherheitsbauteile für Maschinen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung festgelegten Bedingungen die Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion gegen die entsprechenden Gefährdungen bezwecken.Paragraph 13, (1) Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen haben den im römisch drei. Abschnitt angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen, wenn von der betreffenden Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung festgelegten Bedingungen die entsprechenden Gefährdungen ausgehen bzw. wenn die Sicherheitsbauteile für Maschinen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung festgelegten Bedingungen die Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion gegen die entsprechenden Gefährdungen bezwecken.
(2)Absatz 2,In jedem Fall gelten die §§ 14 bis 17 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), der § 70 (Kennzeichnung) und die §§ 71 bis 74 (Betriebsanleitung) für alle Maschinen bzw. für alle Sicherheitsbauteile für Maschinen.In jedem Fall gelten die Paragraphen 14 bis 17 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), der Paragraph 70, (Kennzeichnung) und die Paragraphen 71 bis 74 (Betriebsanleitung) für alle Maschinen bzw. für alle Sicherheitsbauteile für Maschinen.
(3)Absatz 3,Sofern die in den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gesetzten Ziele bei dem gegebenen Stand der Technik nicht oder nicht vollständig erreicht werden können, muß soweit irgend möglich auf diese Ziele hin ausgelegt und gebaut werden.
(4)Absatz 4,Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen sind nach Maßgabe der Gefahren zusammengefaßt, die sie abdecken. Von Maschinen bzw. von Sicherheitsbauteilen für Maschinen gehen eine Reihe von Gefahren aus, die in verschiedenen Teilen des III. Abschnitts behandelt werden. Daher ist der Hersteller verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit der Maschine bzw. dem Sicherheitsbauteil für Maschinen verbundenen Gefahren zu ermitteln und diese danach unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse auszulegen und zu bauen.Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen sind nach Maßgabe der Gefahren zusammengefaßt, die sie abdecken. Von Maschinen bzw. von Sicherheitsbauteilen für Maschinen gehen eine Reihe von Gefahren aus, die in verschiedenen Teilen des römisch drei. Abschnitts behandelt werden. Daher ist der Hersteller verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit der Maschine bzw. dem Sicherheitsbauteil für Maschinen verbundenen Gefahren zu ermitteln und diese danach unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse auszulegen und zu bauen.
(5)Absatz 5,Im folgenden beziehen sich alle Bestimmungen sowohl auf Maschinen als auch auf Sicherheitsbauteile für Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082951
Alte Dokumentnummer
N5199436249J