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§ 13 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1328.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch drei. ABSCHNITT:

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN UND AN

SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN

TEIL 1:

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE MASCHINEN UND AN ALLE

SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN

Grundsatzbestimmung

Paragraph 13, (1) Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen haben den im römisch drei. Abschnitt angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen, wenn von der betreffenden Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung festgelegten Bedingungen die entsprechenden Gefährdungen ausgehen bzw. wenn die Sicherheitsbauteile für Maschinen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung festgelegten Bedingungen die Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion gegen die entsprechenden Gefährdungen bezwecken.

  1. Absatz 2,In jedem Fall gelten die Paragraphen 14 bis 17 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), der Paragraph 70, (Kennzeichnung) und die Paragraphen 71 bis 74 (Betriebsanleitung) für alle Maschinen bzw. für alle Sicherheitsbauteile für Maschinen.
  2. Absatz 3,Sofern die in den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gesetzten Ziele bei dem gegebenen Stand der Technik nicht oder nicht vollständig erreicht werden können, muß soweit irgend möglich auf diese Ziele hin ausgelegt und gebaut werden.
  3. Absatz 4,Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen sind nach Maßgabe der Gefahren zusammengefaßt, die sie abdecken. Von Maschinen bzw. von Sicherheitsbauteilen für Maschinen gehen eine Reihe von Gefahren aus, die in verschiedenen Teilen des römisch drei. Abschnitts behandelt werden. Daher ist der Hersteller verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit der Maschine bzw. dem Sicherheitsbauteil für Maschinen verbundenen Gefahren zu ermitteln und diese danach unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse auszulegen und zu bauen.
  4. Absatz 5,Im folgenden beziehen sich alle Bestimmungen sowohl auf Maschinen als auch auf Sicherheitsbauteile für Maschinen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082951

Alte Dokumentnummer

N5199436249J