Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Stellteile
§ 132. (1) Stellteile zum Beschleunigen und Bremsen schienengeführter Maschinen müssen manuell betätigt werden. Der Totmannschalter kann mit dem Fuß betätigt werden.Paragraph 132, (1) Stellteile zum Beschleunigen und Bremsen schienengeführter Maschinen müssen manuell betätigt werden. Der Totmannschalter kann mit dem Fuß betätigt werden.
(2)Absatz 2,Die Stellteile eines Schreitausbaus müssen so ausgelegt und angeordnet sein, daß die Bedienungspersonen beim Schreitvorgang durch ein feststehendes Anbauelement geschützt sind. Die Stellteile müssen gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083070
Alte Dokumentnummer
N5199436368J