Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Brand
§ 134. (1) Maschinen, die leicht entzündliche Bauteile aufweisen, müssen mit einem in die Maschine integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.Paragraph 134, (1) Maschinen, die leicht entzündliche Bauteile aufweisen, müssen mit einem in die Maschine integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2,Das Bremssystem muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß es keine Funken erzeugen oder Brände verursachen kann.
(3)Absatz 3,Maschinen mit Wärmekraftmotor dürfen nur mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein, der mit einem Kraftstoff mit niedrigem Dampfdruck arbeitet und bei dem elektrische Funkenbildung ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083072
Alte Dokumentnummer
N5199436370J