Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
TEIL 8:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER
SPEZIELLEN GEFAHREN BEIM HEBEN ODER FORTBEWEGEN VON PERSONEN
Allgemeine Bestimmungen
§ 137. Maschinen, von denen durch das Heben oder Fortbewegen von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen. Paragraph 137, Maschinen, von denen durch das Heben oder Fortbewegen von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden auf sie zutreffenden Anforderungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083075
Alte Dokumentnummer
N5199436373J