Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Festigkeit
§ 138. (1) Grundsätzlich sind die im Teil 6 festgelegten Betriebskoeffizienten für Maschinen zum Heben und Fortbewegen von Personen zu verdoppeln.Paragraph 138, (1) Grundsätzlich sind die im Teil 6 festgelegten Betriebskoeffizienten für Maschinen zum Heben und Fortbewegen von Personen zu verdoppeln.
(2)Absatz 2,Der Boden des Fördermittels muß so ausgelegt und gebaut sein, daß er den Raum bietet und die Festigkeit aufweist, die der vom Hersteller festgelegten Höchstzahl von Personen und Höchstnutzlast entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083076
Alte Dokumentnummer
N5199436374J