Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Belastungskontrolle bei nicht durch Muskelkraft betriebenen Maschinen
§ 139. Die Anforderungen gemäß § 119 gelten unabhängig von der Höchstnutzlast. Hievon ausgenommen sind Maschinen, bei denen der Hersteller den Nachweis erbringen kann, daß die Gefahr einer Überlastung und/oder eines Umstürzens nicht gegeben ist. Paragraph 139, Die Anforderungen gemäß Paragraph 119, gelten unabhängig von der Höchstnutzlast. Hievon ausgenommen sind Maschinen, bei denen der Hersteller den Nachweis erbringen kann, daß die Gefahr einer Überlastung und/oder eines Umstürzens nicht gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083077
Alte Dokumentnummer
N5199436375J