Rechtstracker.at

§ 14 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1428.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Grundsätze für die Integration der Sicherheit

Paragraph 14, (1) Durch die Auslegung und Bauart der Maschine muß gewährleistet sein, daß der Betrieb, das Rüsten und die Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.

  1. Absatz 2,Die Maßnahmen bei der Auslegung und dem Bau von Maschinen müssen darauf abzielen, Unfallrisken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisken aus vernünftigerweise vorhersehbaren außergewöhnlichen Situationen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082952

Alte Dokumentnummer

N5199436250J