Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 142. Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefahren auf Grund einer überhöhten Geschwindigkeit des Fördermittels ausgeschlossen sind. Paragraph 142, Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefahren auf Grund einer überhöhten Geschwindigkeit des Fördermittels ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083080
Alte Dokumentnummer
N5199436378J