Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Stürze aus dem Fördermittel
§ 143. (1) Falls die Maßnahmen gemäß § 61 nicht ausreichen, müssen die Fördermittel mit ausreichend festen Verankerungspunkten zur Befestigung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgestattet sein. Die Anzahl von Verankerungspunkten muß der Anzahl der Personen entsprechen, die sich im Fördermittel befinden können.Paragraph 143, (1) Falls die Maßnahmen gemäß Paragraph 61, nicht ausreichen, müssen die Fördermittel mit ausreichend festen Verankerungspunkten zur Befestigung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgestattet sein. Die Anzahl von Verankerungspunkten muß der Anzahl der Personen entsprechen, die sich im Fördermittel befinden können.
(2)Absatz 2,Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke oder eine seitliche Tür vorhanden, so muß deren Öffnungsrichtung der Absturzrichtung bei unvermutetem Öffnen entgegengesetzt sein.
(3)Absatz 3,Die Maschine zum Heben oder Fortbewegen von Personen muß so ausgelegt und gebaut sein, daß der Boden des Fördermittels auch bei den Bewegungen sich nicht so weit neigt, daß für die Personen, die sich im Fördermittel befinden, eine Absturzgefahr besteht.
(4)Absatz 4,Der Boden des Fördermittels muß rutschhemmend sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083081
Alte Dokumentnummer
N5199436379J