Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Absturz oder Umsturz des Fördermittels
§ 144. (1) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß das Fördermittel nicht abstürzen oder umstürzen kann.Paragraph 144, (1) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß das Fördermittel nicht abstürzen oder umstürzen kann.
(2)Absatz 2,Die Beschleunigung und die von der Bedienungsperson gesteuerte oder von einer Sicherheitseinrichtung ausgelöste Abbrennung des Fördermittels oder des Trägerfahrzeugs bei der vom Hersteller vorgesehenen Höchstlast und Höchstgeschwindigkeit darf für die Personen im Wirkbereich der Maschine keine Gefährdung bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083082
Alte Dokumentnummer
N5199436380J