Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 148. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen von Maschinen zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 5 angeführt. Änderungen des Anhanges 5, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.Paragraph 148, (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen von Maschinen zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 5 angeführt. Änderungen des Anhanges 5, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß § 9 Abs. 3 und 4 vornehmen und keine Bestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4 vornehmen und keine Bestätigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083086
Alte Dokumentnummer
N5199436384J