Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 152. (1) Diese Verordnung ist auf Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.Paragraph 152, (1) Diese Verordnung ist auf Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können - unbeschadet Abs. 3 bis 7 - Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können - unbeschadet Absatz 3 bis 7 - Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.den Vorschriften gemäß Paragraph 151, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Überrollschutzaufbauten (ROPS), Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) und kraftbetriebene Flurförderzeuge, sofern sie nicht unter Abs. 4 und 5 fallen, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Überrollschutzaufbauten (ROPS), Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) und kraftbetriebene Flurförderzeuge, sofern sie nicht unter Absatz 4 und 5 fallen, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.den Vorschriften gemäß Paragraph 151, Absatz eins,
(4)Absatz 4,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können Überrollschutzaufbauten (ROPS) für bestimmte Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für bestimmte Baumaschinen, die von der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 308/1994, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können Überrollschutzaufbauten (ROPS) für bestimmte Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für bestimmte Baumaschinen, die von der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen: der vorliegenden Verordnung oder
der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 308/1994.der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,.
(5)Absatz 5,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können kraftbetriebene Flurförderzeuge, die von der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 307/1994, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können kraftbetriebene Flurförderzeuge, die von der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen: der vorliegenden Verordnung oder
der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 307/1994.der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,.
(6)Absatz 6,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 können Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile für Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.den Vorschriften gemäß Paragraph 151, Absatz eins,
(7)Absatz 7,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Drahtseile, Rundstahlketten und Lasthaken ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1 oderden Vorschriften gemäß Paragraph 151, Absatz eins, oder
den Bestimmungen laut Anhang 7 (Artikel 2 und 3 sowie Anhang der Richtlinie 73/361/EWG vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken, CELEX Nr. 373 L 0361 (ABl. Nr. L 335 vom 5. Dezember 1973, S. 51), geändert durch die Richtlinie 76/434/EWG vom 13. April 1976, CELEX Nr. 376 L 0434 (ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S. 20); diese Rechtsakte sind Bestandteil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; BGBl. Nr. 909 und 910/1993, und im Anhang II, Abschnitt III - Hebezeuge und Fördergeräte, Z 1 angeführt).den Bestimmungen laut Anhang 7 (Artikel 2 und 3 sowie Anhang der Richtlinie 73/361/EWG vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken, CELEX Nr. 373 L 0361 Amtsblatt Nummer L 335 vom 5. Dezember 1973, Seite 51), geändert durch die Richtlinie 76/434/EWG vom 13. April 1976, CELEX Nr. 376 L 0434 Amtsblatt Nummer L 122 vom 8. Mai 1976, Seite 20); diese Rechtsakte sind Bestandteil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, und im Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei - Hebezeuge und Fördergeräte, Ziffer eins, angeführt).
(8)Absatz 8,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) abweichend von § 8 Abs. 1 und Anhang 2 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 6 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE'' die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) abweichend von Paragraph 8, Absatz eins und Anhang 2 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 6 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE'' die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.
(9)Absatz 9,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 können andere als in Abs. 6 angeführte Maschinen in Verkehr gebracht werden, wenn diese MaschinenBis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 können andere als in Absatz 6, angeführte Maschinen in Verkehr gebracht werden, wenn diese Maschinen
am 31. Dezember 1994 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von Maschinen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,
ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) oder entsprechend der im § 151 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften aufweisen,ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) oder entsprechend der im Paragraph 151, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften aufweisen,
jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (II. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) und der Baumusterbescheinigung (Maschinen im Sinne des § 9 Abs. 1) erfüllen.jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (römisch zwei. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) und der Baumusterbescheinigung (Maschinen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,) erfüllen.
Schlagworte
Rechtsvorschrift, BGBl. Nr. 909/1993
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12085506
Alte Dokumentnummer
N5199545269J