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§ 152 MSV

Fassungen
11.01.1995 bis 28.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15211.01.199528.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008
§ 15228.04.199410.01.1995 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

11.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 152, (1) Diese Verordnung ist auf Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können - unbeschadet Absatz 3 bis 7 - Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Komponenten) von Maschinen ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
    1. Ziffer eins
      der vorliegenden Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      den Vorschriften gemäß Paragraph 151, Absatz eins,
  2. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Überrollschutzaufbauten (ROPS), Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) und kraftbetriebene Flurförderzeuge, sofern sie nicht unter Absatz 4 und 5 fallen, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
    1. Ziffer eins
      der vorliegenden Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      den Vorschriften gemäß Paragraph 151, Absatz eins,
  3. Absatz 4,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können Überrollschutzaufbauten (ROPS) für bestimmte Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für bestimmte Baumaschinen, die von der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
    1. Ziffer eins
      der vorliegenden Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,.
  4. Absatz 5,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können kraftbetriebene Flurförderzeuge, die von der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, erfaßt werden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:
    1. Ziffer eins
      der vorliegenden Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,.
  5. Absatz 6,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 können Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile für Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
    1. Ziffer eins
      der vorliegenden Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      den Vorschriften gemäß Paragraph 151, Absatz eins,
  6. Absatz 7,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können Drahtseile, Rundstahlketten und Lasthaken ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
    1. Ziffer eins
      der vorliegenden Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      den Vorschriften gemäß Paragraph 151, Absatz eins, oder
    3. Ziffer 3
      den Bestimmungen laut Anhang 7 (Artikel 2 und 3 sowie Anhang der Richtlinie 73/361/EWG vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken, CELEX Nr. 373 L 0361 Amtsblatt Nummer L 335 vom 5. Dezember 1973, Seite 51), geändert durch die Richtlinie 76/434/EWG vom 13. April 1976, CELEX Nr. 376 L 0434 Amtsblatt Nummer L 122 vom 8. Mai 1976, Seite 20); diese Rechtsakte sind Bestandteil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, und im Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei - Hebezeuge und Fördergeräte, Ziffer eins, angeführt).
  7. Absatz 8,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) abweichend von Paragraph 8, Absatz eins und Anhang 2 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 6 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE'' die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.
  8. Absatz 9,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 können andere als in Absatz 6, angeführte Maschinen in Verkehr gebracht werden, wenn diese Maschinen
    1. Ziffer eins
      am 31. Dezember 1994 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von Maschinen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,
    2. Ziffer 2
      ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) oder entsprechend der im Paragraph 151, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften aufweisen,
    3. Ziffer 3
      jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (römisch zwei. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) und der Baumusterbescheinigung (Maschinen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,) erfüllen.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, BGBl. Nr. 909/1993

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12085506

Alte Dokumentnummer

N5199545269J