Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 16. (1) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung (Streß) der Bedienungspersonen unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundsätze soweit wie möglich reduziert werden.Paragraph 16, (1) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung (Streß) der Bedienungspersonen unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundsätze soweit wie möglich reduziert werden.
(2)Absatz 2,Bei der Auslegung und dem Bau einer Maschine muß den Belastungen Rechnung getragen werden, die den Bedienungspersonen durch die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auferlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082954
Alte Dokumentnummer
N5199436252J