Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Materialien und Erzeugnisse
§ 18. (1) Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrer Verwendung benutzten oder entstehenden Produkte dürfen nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bedienungspersonen führen.Paragraph 18, (1) Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrer Verwendung benutzten oder entstehenden Produkte dürfen nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bedienungspersonen führen.
(2)Absatz 2,Wenn Fluide (Druckmedien) verwendet werden, ist die Maschine so auszulegen und zu bauen, daß sie ohne Gefährdung auf Grund des Einfüllens, Verwendens, Rückgewinnens und Beseitigens dieser Stoffe verwendet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082956
Alte Dokumentnummer
N5199436254J