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§ 19 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1928.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Beleuchtung

Paragraph 19, (1) Die Maschine ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung auszustatten, wenn das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Raumbeleuchtung eine Gefährdung verursachen kann.

  1. Absatz 2,Hiebei ist darauf zu achten, daß dadurch weder ein störender Schattenbereich noch eine störende Blendung oder ein gefährlicher stroboskopischer Effekt gegeben ist.
  2. Absatz 3,Falls bestimmte innenliegende Einrichtungen häufig geprüft werden müssen, müssen sie mit geeigneter Beleuchtung versehen sein. Das gleiche gilt für Rüst- und Wartungsbereiche.

Schlagworte

Rüstbereich

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082957

Alte Dokumentnummer

N5199436255J