Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Beleuchtung
§ 19. (1) Die Maschine ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung auszustatten, wenn das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Raumbeleuchtung eine Gefährdung verursachen kann.Paragraph 19, (1) Die Maschine ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung auszustatten, wenn das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Raumbeleuchtung eine Gefährdung verursachen kann.
(2)Absatz 2,Hiebei ist darauf zu achten, daß dadurch weder ein störender Schattenbereich noch eine störende Blendung oder ein gefährlicher stroboskopischer Effekt gegeben ist.
(3)Absatz 3,Falls bestimmte innenliegende Einrichtungen häufig geprüft werden müssen, müssen sie mit geeigneter Beleuchtung versehen sein. Das gleiche gilt für Rüst- und Wartungsbereiche.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082957
Alte Dokumentnummer
N5199436255J