Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Auslegung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung
§ 20. (1) Maschinen und jeder ihrer Bestandteile müssenParagraph 20, (1) Maschinen und jeder ihrer Bestandteile müssen
gefahrlos gehandhabt werden können und
so verpackt oder ausgelegt sein, daß sie ohne Beschädigungen und Gefährdungen zwischengelagert werden können, wie etwa ausreichende Stabilität oder besondere Abstützungen.
(2)Absatz 2,Wenn sich die Maschine oder ihre Bestandteile auf Grund ihrer Masse, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muß sie und jeder Bestandteil
mit Zubehörteilen ausgestattet sein, sodaß sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können, oder
so ausgelegt sein, daß sie mit solchen Zubehörteilen ausgerüstet werden können, wie etwa Gewindebohrungen, oder
so geformt sein, daß die üblichen Lastaufnahmeeinrichtungen leicht angelegt werden können.
(3)Absatz 3,Maschinen oder ihre Bestandteile, die von Hand transportiert werden können, müssen
leicht transportierbar sein oder
über Tragevorrichtungen, wie etwa Griffe, für einen sicheren Transport verfügen.
(4)Absatz 4,Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringer Masse, etwa wegen ihrer Form oder ihres Werkstoff, eine Gefahr darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082958
Alte Dokumentnummer
N5199436256J