Rechtstracker.at

§ 20 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2028.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Auslegung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung

Paragraph 20, (1) Maschinen und jeder ihrer Bestandteile müssen

  1. Ziffer eins
    gefahrlos gehandhabt werden können und
  2. Ziffer 2
    so verpackt oder ausgelegt sein, daß sie ohne Beschädigungen und Gefährdungen zwischengelagert werden können, wie etwa ausreichende Stabilität oder besondere Abstützungen.
  1. Absatz 2,Wenn sich die Maschine oder ihre Bestandteile auf Grund ihrer Masse, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muß sie und jeder Bestandteil
    1. Ziffer eins
      mit Zubehörteilen ausgestattet sein, sodaß sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können, oder
    2. Ziffer 2
      so ausgelegt sein, daß sie mit solchen Zubehörteilen ausgerüstet werden können, wie etwa Gewindebohrungen, oder
    3. Ziffer 3
      so geformt sein, daß die üblichen Lastaufnahmeeinrichtungen leicht angelegt werden können.
  2. Absatz 3,Maschinen oder ihre Bestandteile, die von Hand transportiert werden können, müssen
    1. Ziffer eins
      leicht transportierbar sein oder
    2. Ziffer 2
      über Tragevorrichtungen, wie etwa Griffe, für einen sicheren Transport verfügen.
  3. Absatz 4,Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringer Masse, etwa wegen ihrer Form oder ihres Werkstoff, eine Gefahr darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082958

Alte Dokumentnummer

N5199436256J