Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Steuerungen und Befehlseinrichtungen
Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
§ 21. Steuerungen sind so auszulegen und zu bauen, daß Paragraph 21, Steuerungen sind so auszulegen und zu bauen, daß
sie sicher und zuverlässig funktionieren,
somit keine gefährlichen Situationen entstehen,
den zu erwartenden Betriebseinflüssen und Fremdeinflüssen standhalten und
Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082959
Alte Dokumentnummer
N5199436257J